EU AI ACT · ARTIKEL 50 · DAS BRIEFING IM KLARTEXT

Die Transparenz­pflichten nach Artikel 50, erklärt

Artikel 50 ist der Transparenzartikel des EU AI Act (KI-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1689): Wenn ein KI-System mit Menschen kommuniziert, Inhalte erzeugt, Deepfakes produziert oder Emotionen oder biometrische Merkmale auswertet, muss das jemand offenlegen. Die Regel gilt nicht nur für Hochrisiko-KI-Systeme. Sie erfasst alltägliche Systeme, die die meisten Führungskräfte für ausgenommen halten, und sie ist die Pflicht, die eine Aufsichtsbehörde von außen prüfen kann, ohne je auf Ihre Systeme zuzugreifen.

Gilt seit dem 2. August 2026. Eine dauerhafte Pflicht, keine Frist, die verstrichen ist.

Diese Seite ist das Briefing. Die Arbeitsfassung mit den Hinweistexten, den Lieferantenklauseln und dem Nachweispaket ist das Transparenzpaket nach Artikel 50.

Anwendungsbereich

Für wen Artikel 50 gilt

Für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme, nicht nur von Hochrisiko-KI-Systemen. Wenn Ihr Unternehmen ein KI-System entwickelt, unter eigenem Namen anbietet oder einsetzt, das mit Menschen kommuniziert, Inhalte erzeugt, Deepfakes produziert oder Emotionen oder biometrische Merkmale auswertet, erfasst Artikel 50 Sie wahrscheinlich. Systeme, die unter freien und quelloffenen Lizenzen bereitgestellt werden, sind nicht ausgenommen.

Es folgen vier Pflichten, in der Reihenfolge der Absätze. Zwei liegen bei Anbietern, zwei bei Betreibern, und für alle gilt ein gemeinsamer Maßstab dafür, wie die Information zu erfolgen hat.

Die vier Pflichten

Was jeder Absatz von Artikel 50 verlangt

Art. 50 Abs. 1 · Anbieter

Systeme, die mit Menschen interagieren, müssen sich als KI zu erkennen geben

Anbieter müssen Systeme, die direkt mit Menschen interagieren (Chatbots, virtuelle Assistenten, Voicebots, KI-Agenten, Avatare), so konzipieren, dass die betreffende Person darüber informiert wird, dass sie es mit einem KI-System zu tun hat. Die Leitlinien der Kommission nennen vier kumulative Kriterien: Es muss sich um ein KI-System handeln; es muss auf einen echten wechselseitigen Austausch ausgelegt sein, statt lediglich Daten zu erfassen oder automatisierte Antworten auszugeben; die Interaktion muss direkt erfolgen, nicht über einen menschlichen Mittler; und sie muss mit natürlichen Personen stattfinden. Systeme, die im Hintergrund oder von Maschine zu Maschine arbeiten, fallen nicht darunter.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Interaktion offensichtlich ist, beurteilt aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person. Nach Auffassung der Kommission ist diese Ausnahme eng auszulegen, weil sie dem Einzelnen die Transparenz nimmt.

Art. 50 Abs. 2 · Anbieter

Synthetische Inhalte müssen in einem maschinenlesbaren Format markiert werden

Anbieter generativer KI-Systeme, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte in einem maschinenlesbaren Format markieren, sodass sie als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.

Mehrere Kategorien fallen nicht darunter: kurze Folgen von Zahlen, Symbolen oder Buchstaben; Quellcode; Ausgaben, die ausschließlich von Maschine zu Maschine übermittelt und automatisch verarbeitet werden, ohne dass Menschen damit in Berührung kommen; und Ausgaben, die nur in geschlossenen Umgebungen der Industrie und der Produktentwicklung verwendet werden, etwa in der Filmproduktion, sofern sie nicht das Endergebnis sind. Die Pflicht gilt außerdem nicht, soweit das System eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändert. Für B2B- und Industriekontexte ist unter bestimmten Bedingungen eine eng gefasste Ausnahme vorgesehen. Zu berücksichtigen sind außerdem die technische Machbarkeit, die Besonderheiten der jeweiligen Inhaltsart, die Umsetzungskosten und der allgemein anerkannte Stand der Technik.

Art. 50 Abs. 3 · Betreiber

Wer einer Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung ausgesetzt ist, muss informiert werden

Betreiber von Emotionserkennungssystemen und Systemen zur biometrischen Kategorisierung müssen die davon betroffenen Personen darüber informieren, dass das System in Betrieb ist. Die Pflicht besteht darin, den Betrieb des Systems offenzulegen, nicht darin, seinen Zweck zu erklären. Sie gilt unabhängig davon, ob das System in Echtzeit oder nachträglich arbeitet.

Prüfen Sie zuerst Artikel 5. Die Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen ist eine verbotene Praktik, abgesehen von engen Ausnahmen aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen. Eine Transparenzbewertung für ein System, das gar nicht betrieben werden darf, dokumentiert die falsche Schlussfolgerung.

Art. 50 Abs. 4 · Betreiber

Deepfakes und KI-erzeugte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse müssen gekennzeichnet werden

Betreiber müssen Deepfakes offenlegen und künstlich erzeugte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, klar kennzeichnen. Was ein Deepfake ist, definiert Artikel 3 Nummer 60, und zwar über drei kumulative Kriterien: eine hohe Ähnlichkeit mit dem Gegenstand der Darstellung; ein Gegenstand, der existiert, plausibel existiert oder plausibel hätte existieren können; und ein Inhalt, der einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.

Zwei Ausnahmen sind wichtig. Ist ein Deepfake Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, muss die Offenlegung nur in einer Weise erfolgen, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Und veröffentlichte Texte, die einer echten menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden, müssen nicht gekennzeichnet werden. Gemeint ist eine bewusste inhaltliche Prüfung durch jemanden mit einschlägigem fachlichem Urteilsvermögen oder die Kontrolle durch eine verantwortliche redaktionelle Stelle, die befugt ist, Inhalte aus inhaltlichen Gründen freizugeben, zu ändern oder abzulehnen. Rechtschreibprüfung und Formatierung reichen dafür nicht aus, und eine natürliche oder juristische Person muss die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung tragen.

Für diese Pflicht gibt es keine Übergangsfrist.

Artikel 50 Absatz 5

Wie die Offenlegung erfolgen muss

Artikel 50 Absatz 5 setzt den Maßstab für alle vier Pflichten: in klarer und eindeutiger Weise, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung und im Einklang mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen. Die Information muss verständlich und wahrnehmbar sein, ohne dass die Person besondere Hilfsmittel braucht oder selbst etwas unternehmen muss. Ein Betreiber kann sich deshalb nicht auf die maschinenlesbare Markierung stützen, die ein Anbieter nach Artikel 50 Absatz 2 eingebettet hat, um seine eigene Offenlegungspflicht zu erfüllen: Eine Markierung, die ein Mensch nicht sehen kann, informiert ihn nicht.

Zeitplan

Was ab wann gilt und die einzige Übergangsfrist, die es gibt

2. August 2026Art. 50 Abs. 1, 3 und 4 gelten seit diesem Tag, ganz ohne Übergangsfrist. Abs. 2 gilt ebenfalls, und zwar für alles, was ab diesem Tag in Verkehr gebracht wird.
2. Dezember 2026Die Übergangsfrist für Art. 50 Abs. 2 endet für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, und zwei neue Verbote nach Artikel 5 werden anwendbar.
2. Februar 2027Unterzeichner des Praxisleitfadens verpflichten sich zu einer interoperablen Lösung zur Erkennung.

Eine begrenzte, und nur für die Markierungspflicht. Nach Artikel 111 Absatz 4, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744, haben Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, die Markierungs- und Erkennungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 zu erfüllen. Drei Bedingungen müssen zusammen vorliegen: nur die Markierung, nur Anbieter und nur Systeme, die vor diesem Datum bereits auf dem Markt waren. Alles, was ab dem 2. August auf den Markt kam, unterlag der Pflicht vom ersten Tag an, und ein System, das teils interaktiv und teils generativ ist, erhält die Verlängerung allein für den Markierungsteil; der Hinweis nach Artikel 50 Absatz 1 war unabhängig davon am 2. August fällig.

Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden, auch wenn die Kommission dazu ermutigt, wo es machbar ist. Beachten Sie die zweite Bedeutung des 2. Dezember 2026: An diesem Tag werden zwei neue Verbote nach Artikel 5 anwendbar, mit einem höheren Bußgeldrahmen von bis zu 35 Mio. € oder 7 % nach Artikel 99 Absatz 3. Dieser Rahmen gilt allein für Artikel 5 und wird nie mit dem Rahmen für Artikel 50 kombiniert.

Agentische Systeme

Wie Artikel 50 KI-Agenten behandelt

Ja. Die Leitlinien der Kommission bestätigen, dass agentische Systeme, KI-Agenten, Avatare, Chatbots und Coding-Agenten alle unter Artikel 50 Absatz 1 fallen können. Wenn Sie nicht im Voraus wissen können, ob am anderen Ende ein Mensch ist, sehen die Leitlinien vor, das System so anzuweisen, dass es sich in jeder Situation als KI zu erkennen gibt, in der eine Interaktion mit einem Menschen wahrscheinlich ist. Damit ist das eine Architekturentscheidung und keine Frage der Benutzeroberfläche. Als Beispiele für Systeme, die nicht darunter fallen, nennen die Leitlinien herkömmliche geschlossene Industriesysteme, Empfehlungsalgorithmen, Spamfilter und automatische Übersetzungswerkzeuge.

Die Dokumente der Kommission

Der Praxisleitfaden und die Leitlinien, die ihn flankieren

Der Praxisleitfaden zur Transparenz KI-generierter Inhalte (Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content), veröffentlicht am 10. Juni 2026, ist ein freiwilliges Instrument, mit dem Anbieter und Betreiber die Einhaltung der Markierungs- und Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 Absätze 2, 4 und 5 belegen können. Sowohl die Kommission als auch das KI-Gremium haben ihn als angemessen bewertet. Unterzeichner gewinnen so Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit, unabhängig davon, wo sie niedergelassen sind und welche Behörde sie beaufsichtigt.

Ein abschließender Nachweis der Einhaltung ist er nicht. Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) 2026/1744 hält fest, dass solche Praxisleitfäden nur begrenzte Rechtswirkung haben und insbesondere keine Konformitätsvermutung begründen. Die Pflicht, die Einhaltung nachzuweisen, bleibt in jedem Fall bei Ihnen. Wer sich entscheidet, den Praxisleitfaden nicht zu unterzeichnen, muss die Einhaltung mit anderen angemessenen Mitteln nachweisen, und die Kommission weist darauf hin, dass diese Organisationen möglicherweise mehr Auskunftsersuchen erhalten, weil weniger transparent ist, wie sie die Pflichten einhalten. Für die übrigen Pflichten, Artikel 50 Absätze 1 und 3, legen Sie angemessene Maßnahmen selbst fest und berücksichtigen dabei die Leitlinien.

Ändern die Leitlinien, was Sie tun müssen?

Sie verschärfen die Auslegung. Die Kommission hat ihren Inhalt am 20. Juli 2026 gebilligt. Sie verengen die Ausnahme für offensichtliche Fälle, benennen Methoden der Offenlegung, die nicht genügen (das Verstecken in den AGB, ein maschinenlesbares Signal allein, eine allgemeine Bezeichnung als „Assistent“, ein pauschaler Hinweis für die gesamte Website), und bestätigen, dass ein Betreiber sich nicht auf die Markierung eines Anbieters stützen kann, um seine eigene Kennzeichnungspflicht zu erfüllen.

Formal sind sie unverbindlich, herausgegeben auf Grundlage von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe d, und verbindlich auslegen kann die Verordnung allein der Gerichtshof der Europäischen Union. In der Praxis wird erwartet, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden ihnen eng folgen. Vernünftig ist es daher, sie als den Maßstab zu behandeln, an dem Sie gemessen werden, und zugleich festzuhalten, dass es sich um Leitlinien handelt und nicht um Recht.

Durchsetzung

Wer Artikel 50 durchsetzt und was ein Verstoß kostet

In erster Linie Ihre nationale Marktüberwachungsbehörde, mit den üblichen Befugnissen aus dem Produktsicherheitsrecht nach der Verordnung (EU) 2019/1020. Sie kann von Amts wegen oder auf eine Beschwerde hin tätig werden. Das Büro für Künstliche Intelligenz ist enger zuständig: für KI-Systeme auf Grundlage eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck, bei denen dasselbe Unternehmen sowohl das System als auch das Modell bereitstellt, und für Systeme, die in eine nach dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) benannte sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine integriert sind. Gegenüber Organen und Einrichtungen der EU setzt der Europäische Datenschutzbeauftragte die Pflichten durch. Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat dem Büro für Künstliche Intelligenz außerdem neue Befugnisse verliehen, darunter Vor-Ort-Inspektionen, die Versiegelung von Geschäftsräumen und Zwangsgelder.

Die Sanktionen

Nach Artikel 99 Absatz 4 bis zu 15 Mio. € oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, kehrt Artikel 99 Absatz 6 das um: Es gilt der niedrigere Betrag. Artikel 99 Absatz 6a wendet dieselbe Umkehrung auf kleine Midcap-Unternehmen an. Geldbußen sind Obergrenzen, keine festen Sätze; die Behörde wendet weiterhin die Verhältnismäßigkeitskriterien des Artikels 99 und ihr eigenes nationales Verfahren an.

Die Pflichten zu kennen, ist die kleinere Hälfte

Alles bis hierher sagt Ihnen, was Artikel 50 verlangt. Es sagt Ihnen nicht, welche Ihrer Systeme die Pflichten auslösen, welche Rolle Sie jeweils innehaben, was in Ihren Hinweisen stehen sollte oder welche Unterlagen Sie für den Tag bereithalten, an dem eine Behörde nachfragt. Genau diese Einordnung leistet das Transparenzpaket nach Artikel 50: die Bestimmung von Anwendungsbereich und Rolle, einsatzfertige Hinweistexte, Lieferanten- und Vertragsklauseln, die Entscheidung zum Praxisleitfaden und ein prüfungsfestes Nachweispaket, in Eigenregie direkt in der Plattform.

Briefing, keine Rechtsberatung. Diese Seite ist eine Entscheidungshilfe für Führungskräfte und stellt keine Rechtsberatung dar. Holen Sie für Ihre konkreten Systeme qualifizierten Rat ein. Die regulatorischen Aussagen wurden am 9. August 2026 anhand der EU-Primärquellen geprüft und mit den Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 abgeglichen, deren Inhalt die Kommission am 20. Juli 2026 gebilligt hat (C(2026) 5054; unverbindlich, da allein der Gerichtshof der Europäischen Union die Verordnung verbindlich auslegen kann). Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50, in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L, 2026/1744, 24.7.2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Durchsetzungsbefugnisse nach der Verordnung (EU) 2019/1020.

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